Wittener Kulturgemeinde

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Satzung

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Satzung der Wittener Kulturgemeinde e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Wittener Kulturgemeinde e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Witten eingetragen. Sitz des Vereins ist Witten.

§2 Zweck

Die Wittener Kulturgemeinde e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuergünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, in enger Verbindung mit der Stadt Witten das kulturelle Leben innerhalb Wittens durch Veranstaltungen von Konzerten und sonstigen künstlerischen und schöngeistigen Darbietungen zu fördern. Der Verein wird sich darüber hinaus bemühen, alle sonstigen kulturellen Einrichtungen und Bestrebungen innerhalb der Stadt zu unterstützen und zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

§4 Mitgliedschaft

Vormieterinnen und Vormieter sind ab Vollendung des 18. Lebensjahres für die Dauer des jeweiligen Geschäftsjahres Mitglieder. Mehrfachabonnements begründen nur eine Mitgliedschaft. Der Erwerb einer Mitgliedschaft ist auch ohne Vormiete möglich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt oder Ablauf der Vormiete,
c) Ausschluß,
d) Nichtzahlung des Beitrages.

Ein freiwilliger Austritt von Mitgliedern ohne Vormiete, der schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären ist, kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen.

§5 Beitrag und Gewinn

Jedes Mitglied ohne Vormiete hat in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres einen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§6 Vorstand

Der von der Mitgliederversammlung zu bestellende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) den Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird,
d) dem Geschäftsführer mit beratender Stimme.

Im Interesse einer engen Zusammenarbeit mit der Stadt Witten soll der Vorsitzende eine leitende Persönlichkeit der Stadt Witten sein. Zu Beisitzern sollen besonders interessierte sach- und fachkundige Mitglieder bestellt werden. Der Stadt Witten wird ein Vorschlagsrecht für zwei Beisitzer eingeräumt, die ordentliche Mitglieder des Kulturausschusses oder des Werksausschusses für das Kulturforum sein müssen. Das Beisitzeramt endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Kulturausschuß oder im Werksausschuß für das Kulturforum. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, sowie die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahl beschließt.

Die Wahl gilt jeweils für die Dauer von 4 Jahren. Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt die Ersatzwahl nur für die noch verbleibende Amtsdauer.

Mit Verlust der Mitgliedschaft endet auch die Zugehörigkeit zum Vorstand.

§7 Vertretung

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 9 der Satzung bleibt unberührt.

§8 Geschäftsführer

Die laufende Geschäftsführung des Vereins einschließlich der Kassenführung obliegt dem Geschäftsführer. Dieser ist berechtigt, den Verein in allen Fragen der laufenden Geschäftsführung selbständig zu vertreten. Über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers beschließt der Vorstand.

Weder der Geschäftsführer noch andere Personen dürfen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9 Veranstaltungsprogramm

Das Veranstaltungsprogramm wird vom Vorstand oder je nach Bedarf von besonderen Vorstandskommissionen festgelegt.

§10 Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung findet in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres statt.

Der Hauptversammlung ist vorbehalten:
1. Die Wahl des Vorstandes,
2. die Bestellung der Kassenprüfer,
3. die Prüfung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
4. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
5. die Änderung der Satzung,
6. die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Zu den Mitgliederversammlungen wird mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse und Aushang in den Spielstätten oder im Schaukasten der Kulturgemeinde am Saalbau eingeladen.

§11 Niederschriften

Über die im Vorstand und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§12 Auflösung

Eine Auflösung kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt worden ist.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Witten mit der Auflage, daß es nur für die im § 2 dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden darf.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beginn des neuen Geschäftsjahres am 1. September 1997 in Kraft.

Witten, im Juli 1997